Unter dem Namen "TENNISCLUB EGG" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB, dessen Sitz beim jeweiligen Präsidenten des Vereins ist.
§2 ZWECK
Der Verein bezweckt, die Ausübung des Tennissportes in der Gemeinde Egg zu ermöglichen und zu fördern.
§3 VERBANDSMITGLIEDSCHAFT
Der Verein ist Mitglied des Schweizerischen Tennisverbandes; er anerkennt dessen Statuten und Reglemente.
§4 FINANZIERUNG
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die Mitglieder
haben einen jährlichen Mitgliederbeitrag von maximal achthundert Franken zu entrichten.
Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird jeweils von der Vereinsversammlung festgesetzt.
Rechnungsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§5 MITGLIEDSCHAFT
5.1 ARTEN
Es bestehen folgende Mitgliederkategorien:
Schüler
Natürliche Personen bis und mit Kalenderjahr, in welchem das 15. Altersjahr erreicht wird.
Junioren
Ab dem nach Erreichen des 15. Altersjahres folgenden Kalenderjahr bis und mit
Kalenderjahr, in welchem das 20. Altersjahr erreicht wird.
Lehrlinge und Studenten
Längstens bis und mit Kalenderjahr, in welchem das 25. Altersjahr erreicht wird.
Aktive
Natürliche Personen ab dem nach Erreichen des 20. Altersjahres folgenden Kalenderjahr,
sofern nicht die Voraussetzungen der Kategorie "Lehrlinge und Studenten" gegeben sind.
Supporter und Pausierende
Pausierende Mitglieder sind in Rechten und Pflichten den Supportern gleichgestellt.
Sie können sich jederzeit wieder in ihrer ursprünglichen Mitgliederkategorie
zurückmelden gegen Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen, die in jenem
Kalenderjahr für diese Kategorie gelten.
5.2 Eintritt
Der Eintritt neuer Mitglieder kann jederzeit erfolgen. Über die Aufnahme beschliesst
der Vorstand. Er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Bewerber mit Wohnsitz oder Arbeitsort in der Gemeinde Egg, sowie Angehörige von
Aktivmitgliedern haben für die Aufnahme gegenüber anderen Bewerbern den Vorrang.
Ebenfalls kann ausgetretenen ehemaligen Mitgliedern bei einer Wiederaufnahme
der Vorrang eingeräumt werden.
Aktivmitglieder können nur so lange aufgenommen werden, als die Gesamtmitgliederzahl
eine ungehinderte Ausübung des Tennissportes im üblichen Rahmen auf den Anlagen des
Clubs gestattet.
Supporter wird jede natürliche oder juristische Person durch Bezahlung des
entsprechenden Mitgliederbeitrages.
5.3 Rechte. Pflichten und Haftbarkeit
Aktive, Junioren, Lehrlinge und Studenten sowie Schüler sind im Rahmen der
entsprechenden Reglemente berechtigt die Clubanlage zu benutzen.
An der Vereinsversammlung sind die Aktivmitglieder stimmberechtigt, sowie Lehrlinge
und Studenten ab Erreichen des 20. Altersjahres.
Supporter sind auf der Clubanlage des Vereins willkommen, sie sind jedoch nicht
spielberechtigt. An der Vereinsversammlung haben sie kein Stimmrecht.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die jeweiligen von der Vereinsversammlung
festgelegten finanziellen Leistungen zu erbringen.
Jedes Mitglied ist für Schaden aller Art haftbar, die es dem Club absichtlich oder
grobfahrlässig zufügt.
Für Schäden, die aus widerrechtlichen Handlungen seiner Mitglieder entstehen können,
lehnt der Verein jegliche Haftpflicht ab.
Ausserdem wird jede Vereinshaftung für Unfälle, Diebstahl etc., die sich bei der
Ausübung des Tennissports ereignen können, ausdrücklich abgelehnt.
5.4 Beendigung
Der Austritt mit schriftlicher Mitteilung an den Vorstand kann unter Beachtung einer
einmonatigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
Die Mitgliedschaft als Supporter erlischt automatisch mit der Nichtbezahlung des
entsprechenden Mitgliederbeitrages.
Mitglieder, die den Statuten, Beschlüssen oder den Interessen des Vereins zuwider
handeln, die dem Ansehen des Vereins oder des Tennissportes ganz allgemein Schaden
zufügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen,
können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Einem ausgeschlossenen Mitglied steht
das Rekursrecht an die dem Ausschluss folgende Vereinsversammlung offen. Der Rekurs hat
keine aufschiebende Wirkung. Die Vereinsversammlung entscheidet über den Rekurs mit
einfachem Mehr. Ihr Entscheid ist endgültig. Der Ausschluss entbindet nicht von der
Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein.
§6 ORGANISATION
6.1 Organe
Organe des Vereins sind:
die Vereinsversammlung
der Vorstand
die Spielkommission
die Revisoren
6.2 Vereinsversammlung
a) Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
b) Es findet jährlich mindestens eine Vereinsversammlung statt.
c) Die Vereinsversammlung hat insbesondere folgende Befugnisse:
Genehmigung der Protokolle der Vereinsversammlungen
Genehmigung des Budgets
Festsetzung der finanziellen Verpflichtungen der Mitglieder
Wahl und Abberufung der einzelnen Vorstandsmitglieder
Wahl des Spielleiters und der übrigen Mitglieder der Spielkommission
Wahl von zwei Revisoren und einer Ersatzperson
Behandlung von Rekursen
Änderung der Statuten
Beratung und Annahme von Jahresbericht, Jahresrechnung und Revisionsbericht
Festlegung der maximalen Zahl von Aktivmitgliedern
Auflösung des Vereins
Beschlussfassung über alle weiteren Geschäfte, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden.
d) Die ordentliche Vereinsversammlung findet in der Regel in der ersten Hälfte eines
jeden Kalenderjahres im Zeitraum März/ April statt.
Jedes Mitglied hat das Recht, die Aufnahme eines Antrages auf die Traktandenliste zu
verlangen, sofern es einen solchen mit Begründung versehenen Antrag spätestens bis Ende
Januar dem Vorstand schriftlich eingereicht hat.
Ausserordentliche Vereinsversammlungen sind einzuberufen, so oft es das Interesse des
Vereins erfordert, sowie wenn 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe
dies verlangt.
Die Vereinsversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Traktandenliste
und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuberufen.
e) Die Vereinsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der an ihr teilnehmenden
Mitglieder beschlussfähig.
f) Die Vereinsversammlung beschliesst mit der einfachen Mehrheit der stimmenden
Mitglieder, wobei bei Ehepaaren jeder Ehegatte eine Stimme hat. Ergibt sich bei
Beschlussfassungen Stimmengleichheit, hat der Vorsitzende Recht und Pflicht des
Stichentscheides. Bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht 1/4 der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt.
Stellvertretung ist ausgeschlossen.
g) Über die Beschlüsse der Vereinsversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen,
sofern nicht auf begründeten Antrag hin die Vereinsversammlung zu einzelnen oder allen
Traktanden ausführliche Protokollierung beschliesst.
6.3 Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus :
dem Präsidenten
dem Spielleiter
dem Juniorenverantwortlicher
dem Kassier
dem Platzchef
dem Aktuar
je nach Bedarf einem oder mehreren Beisitzern
b) Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden von der ordentlichen Vereinsversammlung
für die Dauer von einem Jahr (bis zum Ende der nächsten ordentlichen Vereinsversammlung)
gewählt und sind wieder wählbar.
c) Der Vorstand bezeichnet aus dem Kreise seiner Mitglieder den Vizepräsidenten als
Stellvertreter des Präsidenten. Die übrigen Chargen bestimmt die Vereinsversammlung mit
der Wahl der entsprechenden Vorstandsmitglieder.
d) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist.
e) Der Vorstand beschliesst mit der einfachen Mehrheit der stimmenden Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende das Recht und die Pflicht des
Stichentscheides.
f) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erlässt die notwendigen Reglemente,
sofern dafür nicht nach Gesetz oder Statuten die Vereinsversammlung zuständig ist.
Er regelt die Vertretung nach aussen und kann aus seiner Mitte und/ oder unter Zuzug
weiterer Mitarbeiter Arbeitsgruppen mit speziellen Aufgaben bilden. Die
Zeichnungsberechtigten sind befugt, Rechtsgeschäfte über Grundstücke
abzuschliessen.
g) Entstehen während der Amtsdauer Vakanzen im Vorstand, so ist dieser berechtigt,
von sich aus mit Gültigkeit bis zur nächsten Vereinsversammlung eine Ersatzwahl
vorzunehmen.
6.4 Spielkommission
a) Die Spielkommission besteht aus 3 Mitgliedern, Spielleiter und Juniorenverantwortlicher inbegriffen. Den Vorsitz führt der Spielleiter. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende das Recht und die Pflicht des Stichentscheides.
b) Die Spielkommission stellt auf Spielbeginn das sportliche Saisonprogramm auf.
Ihr obliegt ferner die Aufstellung der Mannschaften für die einzelnen Turniere und die
Kontrolle der ordnungsgemässen Durchführung der Turniere.
Sie bestimmt, ob Ranglistenspiele stattfinden und überwacht deren Durchführung.
Sie überwacht die Einhaltung der vom Vorstand erlassenen Spiel- und
Benutzungsreglemente.
c) Die Clubmitglieder sind verpflichtet, sich den Anordnungen der Spielkommission zu
fügen.
6.5 Revisoren
a) Die beiden Revisoren und eine Ersatzperson, welche nicht gleichzeitig Mitglieder
des Vorstandes sein dürfen, werden jeweils für die Dauer eines Jahres von der
Vereinsversammlung gewählt. Sie sind wieder wählbar.
b) Die Revisoren haben mindestens einmal jährlich die Vereinskasse zu revidieren
und zuhanden der ordentlichen Vereinsversammlung einen Revisionsbericht zu
erstatten.
c) Ist ein Revisor an der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert, übernimmt die von
der Vereinsversammlung gewählte Ersatzperson dessen Aufgabe.
§7 STATUTENÄNDERUNGEN
Die vorliegenden Statuten können jederzeit von einer Vereinsversammlung geändert
werden, sofern 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Änderung
zustimmen.
§8 AUFLÖSUNG
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Vereinsversammlung mit der in §7
festgelegten Mehrheit beschlossen werden.
Über die Verwendung des nach Ablösung der Verbindlichkeiten des Vereins verbleibenden
Vereinsvermögens entscheidet die Vereinsversammlung.